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Förderverein Projekt MorgenGrauen e.V.

Satzung des Förderverein Projekt MorgenGrauen e. V.

Die Satzung ist auch als pdf-Datei erhältlich.

Die untenstehende HTML-Version der Satzung ist auf dem letzten Stand nach den jüngsten Satzungsänderungen, wie sie auf der Vollversammlung vom 24. Juli 2021 beschlossen wurden.

Wir möchten hier außerdem auf unsere aktuelle Beitragsordnung verweisen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Projekt MorgenGrauen e.V.”.

  2. Sitz des Vereins ist Hövelhof. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Fördervereins Projekt MorgenGrauen ist die Förderung von Erziehung und Bildung. MorgenGrauen ist ein interaktives, computergestütztes Kommunikationssystem, dessen Benutzung jedermann kostenlos möglich ist. Die Zwecke sollen vor allem verwirklicht werden durch:

    1. Einführungskurse in die Benutzung von computergestützten Kommunikationssystemen,

    2. Programmierkurse, die es dem Teilnehmer ermöglichen selbst am Projekt aktiv mitzuarbeiten,

    3. Anschaffung und Wartung eines Rechners, auf dem ausschließlich das Projekt MorgenGrauen installiert werden soll.

    4. Sowohl die Programmier- und Einführungskurse, als auch die Benutzung des Rechners durch das Projekt MorgenGrauen und die Kursteilnehmer sind kostenlos.

  2. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (“Steuerbegünstigte Zwecke”, §§ 51 ff. AO)

  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme. In dieser Anmeldung sollen Name und Adresse enthalten sein sowie eine Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Die Anmeldung ist zu richten an den Schriftführer des Vereins. Über den Eingang der Anmeldung sowie über die Aufnahme in den Verein erhält das neue Mitglied eine ent-sprechende Bestätigung durch den Schriftführer.

  2. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Tod,

    2. durch Austritt, der nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich ist und der dem Schriftführer gegenüber schriftlich erklärt werden muß,

    3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

    4. durch Ausschließung, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

  3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

  4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

  1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung;

  2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich abgehalten werden. Sie ist spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Sie beschließt insbesondere über:

    1. die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder

    2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

    3. die Ausschließung eines Mitglieds,

    4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht schriftlich an alle Mitglieder. Der Vorstand ist gehalten, die Einladung zusätzlich in der Vereinszeitung bekannt zu geben. Bei der Einladung zu der Versammlung ist eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.

  3. Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenzveranstaltung, reine Online-Veranstaltung oder hybrides Format erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Der Vorstand sichert unabhängig des Formates die Rechte der Mitglieder (Information, Abstimmung und Wahlen).

  4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn dies beantragt wird. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammmlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§7 Vorstand des Vereins

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.

  3.  

    1. Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen, in der die Rechte und Pflichten des Vorstands und der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein und untereinander festgelegt werden.

    2. Unbeachtlich einer Geschäftsordnung tritt der Vorstand mindestens einmal jährlich zu einer Vorstandssitzung zusammen.

    3. Sollte in einer Geschäftsordnung des Vorstandes nichts anderes bestimmt sein, ergeht die Einladung zu Vorstandssitzungen mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

    4. Sollte in der Geschäftsordnung des Vorstandes nichts anderes bestimmt sein, entscheidet der Vorstand durch einen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder zu treffenden Beschluss in einer Vorstandsitzung.

  4. Die Anschrift des Schriftführers ist die offizielle Vereinsadresse. Über diese Adresse soll sämtlicher Schriftverkehr mit Behörden, Mitgliedern und Ähnliches abgewickelt werden.

§8 Beitragsordnung

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgehalten. Über diese entscheidet die Mitgliederversammlung.

§9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Erziehung und Bildung.

24.07.2021